Psychotherapeuten lokal

Glossar

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten behandeln seelische Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen. Über die Krankenkasse behandeln sie Menschen, deren Therapie vor dem 21. Geburtstag beginnt.

Begriff
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in
Stand
3. Oktober 2026

Was der Begriff bedeutet

Diesen Beruf mit eigener Approbation gibt es nach dem Recht vor September 2020. Wer so approbiert ist, behält die Bezeichnung. Wer die Ausbildung nach altem Recht noch abschließt, kann die Approbation bis 2032 erhalten, in Härtefällen bis 2035. Seit der Reform gibt es eine gemeinsame Approbation für alle neuen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Wer sich auf junge Menschen spezialisiert, macht danach eine Weiterbildung und heißt Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche.

Von der Altersgrenze gibt es Ausnahmen. Eine Therapie, die vor dem 21. Geburtstag begann, darf danach zu Ende gehen. Erwachsene dürfen mitbehandelt werden, wenn das den Erfolg der Behandlung eines Kindes sichert.

Kinder und Jugendliche bekommen mehr Zeit zum Kennenlernen. Die Sprechstunde umfasst bei ihnen bis zu zehn Termine mit zusammen 250 Minuten, bei Erwachsenen sind es sechs Termine mit 150 Minuten. Bis zu 100 Minuten davon dürfen Eltern oder andere Bezugspersonen ohne das Kind wahrnehmen. Statt vier Probestunden sind bis zu sechs möglich.

Bei der Planung der Kassensitze ist ein Fünftel der Plätze für Praxen reserviert, die nur Kinder und Jugendliche behandeln.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Psychotherapeutengesetz (PsychThG), Paragraf 1, Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de,
  2. Bedarfsplanungs-Richtlinie, Abschnitt zu den Arztgruppen (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA),
  3. Psychotherapeutengesetz, Paragraf 26 (Weitergeltung alter Approbationen, Altersgrenze 21 Jahre), Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de,
  4. Psychotherapeutengesetz, Paragraf 27 (Ausbildung nach altem Recht bis 2032, Härtefälle bis 2035), Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de,
  5. Sozialgesetzbuch V, Paragraf 95c (Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister), Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de,
  6. Psychotherapie-Richtlinie, zuletzt geändert am 19.03.2026, in Kraft seit 17.06.2026 (Richtlinientext als PDF), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA),
  7. Bedarfsplanungs-Richtlinie, zuletzt geändert am 19.02.2026, in Kraft seit 11.04.2026, Paragraf 12 (Arztgruppe der Psychotherapeuten) und Paragraf 25 (Quoten), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA),

Einsatz von KI

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Praxen stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.