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Glossar

Zulassungsausschuss

Der Zulassungsausschuss entscheidet, wer einen Kassensitz bekommt. In ihm sitzen gleich viele Vertreter der Praxen und der Krankenkassen. Seine Geschäfte führt die Kassenärztliche Vereinigung, der Verband der Kassenpraxen.

Begriff
Zulassungsausschuss
Stand
3. Oktober 2026

Was der Begriff bedeutet

Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und sind an keine Weisungen gebunden. Den Vorsitz übernehmen beide Seiten abwechselnd. Die Kosten tragen die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen je zur Hälfte.

Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit, und bei Gleichstand gilt ein Antrag als abgelehnt. Gegen eine Entscheidung kann man den Berufungsausschuss anrufen. Solange dieser nicht entschieden hat, wird die erste Entscheidung nicht wirksam.

Der Ausschuss entscheidet auch über Ermächtigungen. Das sind befristete Erlaubnisse für Kliniken oder einzelne Fachleute, Kassenpatienten ohne eigenen Kassensitz zu behandeln. So kann auch eine Ambulanz an einer Klinik Sie auf Kosten der Krankenkasse behandeln.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Sozialgesetzbuch V, Paragraf 96 (Zulassungsausschüsse), Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de,

Einsatz von KI

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen. Name, Adresse und Kontaktdaten der Praxen stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.