Zuerst das Gespräch mit der Praxis
Nicht jeder Ärger braucht eine Beschwerde. Oft hilft ein offenes Gespräch mit Ihrer Psychotherapeutin. Das rät auch die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg. Sagen Sie, was Sie stört und was Sie sich wünschen.
Passt es menschlich nicht, ist ein Wechsel der Praxis oft der bessere Weg als eine Beschwerde. Eine Therapie wirkt nur, wenn Sie Vertrauen haben. Eine Beschwerde ist dann sinnvoll, wenn die Praxis eine Pflicht verletzt hat. Dazu gehört etwa ein Bruch der Schweigepflicht.
Bevor Sie sich beschweren, hilft ein Blick in Ihre Therapieakte. Sie dürfen sie jederzeit einsehen, die erste Kopie ist kostenlos. Wie das geht, erklärt der Ratgeber Was ein Psychotherapeut tut, darf und nicht darf.
Welche Stelle für welchen Ärger zuständig ist
Wohin Ihre Beschwerde gehört, hängt davon ab, wer Sie behandelt hat und worum es geht. Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg nennt die Krankenkasse als erste Anlaufstelle. Die Kasse klärt die Sache und gibt sie bei Bedarf an die richtige Stelle weiter.
Fünf Stellen kommen infrage, und jede prüft etwas anderes.
| Stelle | Zuständig für | Was sie tun kann |
|---|---|---|
| Psychotherapeutenkammer des Landes | Psychotherapeutinnen mit Approbation | Berufspflichten prüfen, Rüge, Geldbuße, Berufsgericht |
| Ärztekammer des Landes | Ärztinnen, die Psychotherapie anbieten | Berufspflichten von Ärzten prüfen |
| Kassenärztliche Vereinigung | Praxen mit Kassenzulassung | Pflichten aus der Kassenzulassung prüfen |
| Krankenkasse | gesetzlich Versicherte | erste Anlaufstelle, Hilfe bei Behandlungsfehlern |
| Gesundheitsamt | Heilpraktiker für Psychotherapie | Aufsicht über die Erlaubnis |
Vermuten Sie einen Behandlungsfehler, soll Ihre Krankenkasse Sie unterstützen. Sie kann Unterlagen prüfen und ein Gutachten beim Medizinischen Dienst veranlassen. Unabhängige Beratung bekommen Sie außerdem bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland unter 0800 011 77 22.
Was die Psychotherapeutenkammer tun kann und was nicht
Jede Psychotherapeutin mit Approbation ist Mitglied in der Kammer ihres Bundeslandes. Die Kammer wacht darüber, dass sie ihre Berufspflichten einhält. Sie geht jeder Beschwerde nach.
Zuerst bittet die Kammer die Psychotherapeutin um eine Stellungnahme. Damit sie über Ihre Therapie sprechen darf, brauchen Sie oft eine Entbindung von der Schweigepflicht. Dann entscheidet der Vorstand. Bei leichten Verstößen erteilt er eine Rüge, in Berlin auch mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro. Bei schweren Verstößen geht der Fall an das Berufsgericht. Es kann in Berlin bis 100.000 Euro verhängen und den Weg für den Entzug der Approbation öffnen.
Manche Kammern bieten zusätzlich eine Schlichtung an. In Rheinland-Pfalz etwa versucht ein Ausschuss, beide Seiten zu einigen, und macht sonst einen Vorschlag. Die Schlichtung ist freiwillig, beide Seiten müssen zustimmen. Liegt der Streit mehr als vier Jahre zurück, findet sie dort nicht mehr statt.
Die Psychotherapeutenkammer Berlin bietet vorher eine vertrauliche Beratung durch eine Ombudsperson an, auch ohne Namen. Fragen Sie bei der Kammer Ihres Landes nach einem solchen Angebot.
So schreiben Sie eine Beschwerde
Eine Beschwerde bei der Kammer muss schriftlich sein und Ihre Unterschrift tragen. Viele Kammern haben dafür ein Formular auf ihrer Webseite.
- Nennen Sie den Namen der Psychotherapeutin und die Adresse der Praxis.
- Schreiben Sie auf, was wann passiert ist, so genau wie möglich und in der richtigen Reihenfolge.
- Legen Sie Kopien wichtiger Unterlagen bei, etwa Rechnungen, Briefe oder Nachrichten.
- Sagen Sie, ob Sie die Psychotherapeutin von der Schweigepflicht gegenüber der Kammer entbinden.
- Unterschreiben Sie mit Ihrem Namen und Ihrer Adresse und behalten Sie eine Kopie.
Schreiben Sie sachlich. Die Kammer prüft Tatsachen, keine Gefühle. Das heißt nicht, dass Ihr Erleben unwichtig ist. Aber konkrete Angaben machen es der Kammer leichter, einen Verstoß festzustellen.
Ärzte, Heilpraktiker und Coaches
Nicht jeder, der Psychotherapie anbietet, gehört zur Psychotherapeutenkammer. Ob jemand eine Approbation hat, sehen Sie am geschützten Titel Psychotherapeutin oder Psychotherapeut.
Bei Ärztinnen, die Psychotherapie anbieten, ist die Ärztekammer zuständig. Bei Heilpraktikern für Psychotherapie gibt es keine Kammer. Ihre Erlaubnis erteilt das Gesundheitsamt, und dort gehört auch eine Beschwerde hin. Für Coaches und Berater ohne Approbation ist keine Kammer zuständig.
Häufige Fragen
Wo kann ich mich über meine Psychotherapeutin beschweren?
Über eine Psychotherapeutin mit Approbation beschweren Sie sich bei der Psychotherapeutenkammer Ihres Bundeslandes, schriftlich und mit Unterschrift. Erste Anlaufstelle kann auch Ihre Krankenkasse sein. Sie gibt die Beschwerde bei Bedarf an die richtige Stelle weiter.
Was passiert nach einer Beschwerde bei der Psychotherapeutenkammer?
Die Psychotherapeutenkammer holt eine Stellungnahme der Psychotherapeutin ein und prüft den Fall. Bei einem leichten Verstoß erteilt sie eine Rüge, bei einem schweren geht der Fall an das Berufsgericht. Sie erfahren meist nur, ob die Kammer etwas unternommen hat.
Bekomme ich über die Kammer mein Geld zurück?
Nein, die Psychotherapeutenkammer kann keinen Schadensersatz zusprechen und kein Honorar zurückfordern. Dafür bleibt der Weg vor ein Zivilgericht. Ein Anspruch auf Schadensersatz verjährt in der Regel 3 Jahre nach Ende des Jahres, in dem Sie davon erfahren.
Wo beschwere ich mich über einen Heilpraktiker für Psychotherapie?
Über einen Heilpraktiker für Psychotherapie beschweren Sie sich beim Gesundheitsamt. Eine Kammer gibt es für Heilpraktiker nicht. Das Gesundheitsamt hat die Erlaubnis erteilt und führt die Aufsicht.
Gibt es eine Schlichtung zwischen mir und der Praxis?
Manche Psychotherapeutenkammern bieten eine Schlichtung an, etwa in Rheinland-Pfalz. Sie ist freiwillig, und beide Seiten müssen zustimmen. Der Weg vor Gericht bleibt danach offen, egal wie die Schlichtung ausgeht.
