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Was kostet eine Psychotherapie, und wer bezahlt sie?

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Eine Psychotherapie in einer Praxis mit Kassenzulassung kostet Sie nichts, auch keine Zuzahlung. Zahlen Sie selbst, kostet eine Stunde Verhaltenstherapie meist 100,55 Euro, eine Stunde tiefenpsychologische Therapie 92,50 Euro. Finden Sie keinen Kassenplatz, kann die Krankenkasse auch eine Privatpraxis bezahlen. Beamte und Privatversicherte bekommen das Geld nach ihrem Tarif zurück.

Eine Stunde Verhaltenstherapie privat
100,55 Euro
Gebührenordnung für Ärzte, Nummer 870 und § 5 GOÄ, zum 2,3-fachen Satz, Stand 20. September 2026
Antwort der Kasse auf Ihren Antrag
spätestens nach 3 Wochen
§ 13 Absatz 3a SGB V, Stand 20. September 2026
Zuzahlung je Kliniktag ab 2027
15 Euro statt 10 Euro
§ 61 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24. Juli 2026, Stand 20. September 2026
Ein Mensch sitzt an einem hellen Schreibtisch am Fenster, vor ihm eine leere Karte, ein offener Ordner und ein Stift.
Ob die Kasse zahlt, hängt vor allem davon ab, ob die Praxis eine Kassenzulassung hat. Bild: KI generiert.

Psychotherapie mit Krankenkasse kostet Sie nichts

Gehen Sie in eine Praxis mit Kassenzulassung, bezahlt Ihre gesetzliche Krankenkasse die ganze Psychotherapie. Sie zeigen Ihre Versichertenkarte, eine Rechnung bekommen Sie nicht. Das gilt für die Sprechstunde, die Probestunden und jede Therapiestunde.

Eine Zuzahlung gibt es dafür nicht. Zuzahlungen sind der Eigenanteil, den Sie bei manchen Leistungen selbst tragen, etwa bei Medikamenten, bei Physiotherapie oder im Krankenhaus. Die Behandlung in einer Praxis gehört nicht dazu, deshalb zahlen Sie dort keinen Cent.

Es gibt fünf Wege, eine Psychotherapie zu bezahlen. Welcher für Sie gilt, hängt davon ab, wie Sie versichert sind und ob Sie einen Platz in einer Praxis mit Kassenzulassung bekommen.

Fünf Wege, eine Psychotherapie zu bezahlen, und was Sie selbst tragen.
WegWer zahltWas Sie selbst tragen
Praxis mit KassenzulassungIhre Krankenkassenichts
Privatpraxis, Sie zahlen selbstSiedie ganze Rechnung
Privatpraxis über KostenerstattungIhre Krankenkasse, wenn sie vorher zugestimmt hatden Teil, den die Kasse nicht übernimmt
Private KrankenversicherungIhr Versicherer nach Ihrem TarifSelbstbehalt und alles über der Grenze Ihres Tarifs
Beihilfe für Beamtedie Beihilfestelle und Ihre Restkostenversicherungden Teil, den beide nicht übernehmen

Was eine Stunde Psychotherapie privat kostet

Zahlen Sie selbst, rechnet die Praxis nach der Gebührenordnung für Ärzte ab. Sie gilt auch für Psychologische Psychotherapeuten. Jede Leistung hat dort eine Nummer und eine Punktzahl, und daraus ergibt sich der Preis.

Die Praxis darf den Grundbetrag mit einem Faktor zwischen 1 und 3,5 malnehmen. Üblich ist der 2,3-fache Satz. Will die Praxis mehr verlangen, muss sie das für jede einzelne Leistung schriftlich begründen. Mit dem 2,3-fachen Satz sollten Sie deshalb rechnen.

Beim 2,3-fachen Satz kostet eine Einzelstunde Verhaltenstherapie 100,55 Euro und eine Einzelstunde tiefenpsychologische oder analytische Therapie 92,50 Euro. Das ausführliche Gespräch über Ihre Lebensgeschichte vor einer tiefenpsychologischen oder analytischen Therapie kostet einmal 123,34 Euro. In der Gruppe zahlen Sie je Sitzung 46,25 Euro für tiefenpsychologische oder analytische Therapie und 20,11 Euro für Verhaltenstherapie. Der höchste Satz liegt bei 187,69 Euro.

Preise für Psychotherapie, wenn Sie selbst zahlen, nach der Gebührenordnung für Ärzte.
NummerLeistungEinfacher SatzÜblicher Satz (2,3-fach)Höchstsatz (3,5-fach)
860Gespräch über die Lebensgeschichte vor tiefenpsychologischer oder analytischer Therapie, einmal53,62 Euro123,34 Euro187,69 Euro
861Tiefenpsychologisch fundierte Therapie, Einzelstunde ab 50 Minuten40,22 Euro92,50 Euro140,76 Euro
863Analytische Therapie, Einzelstunde ab 50 Minuten40,22 Euro92,50 Euro140,76 Euro
870Verhaltenstherapie, Einzelstunde ab 50 Minuten43,72 Euro100,55 Euro153,00 Euro
862 und 864Tiefenpsychologische oder analytische Therapie in der Gruppe ab 100 Minuten, je Person20,11 Euro46,25 Euro70,38 Euro
871Verhaltenstherapie in der Gruppe ab 50 Minuten, je Person8,74 Euro20,11 Euro30,60 Euro

Rechnen Sie aus, was Sie im Monat zahlen, bevor Sie zusagen. Eine Verhaltenstherapie mit einer Stunde pro Woche kostet beim üblichen Satz rund 402 Euro im Monat, eine tiefenpsychologische Therapie rund 370 Euro. Bei zwei Stunden pro Woche verdoppelt sich der Betrag, und eine Therapie läuft meist über Monate.

Das muss auf der Rechnung stehen

  • das Datum jeder einzelnen Stunde, nicht nur der Monat
  • die Nummer und der Name der Leistung, dazu die Mindestdauer
  • der Betrag und der Faktor je Leistung, damit Sie nachrechnen können
  • eine schriftliche Begründung für jede Leistung über dem 2,3-fachen Satz
  • bei einer Vereinbarung über dem Höchstsatz der Betrag, den Sie ohne sie zahlen würden

Wie viel Beihilfe und private Versicherung zahlen

Als Beamtin oder Beamter des Bundes bekommen Sie keine Eurobeträge erstattet, sondern eine Zahl von Sitzungen. Eine Sitzung dauert mindestens 50 Minuten, in der Gruppe in der Regel mindestens 100 Minuten.

Die Beihilfe des Bundes zahlt Erwachsenen ab 21 Jahren für eine Verhaltenstherapie 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen 20 mehr, also bis zu 80. Für eine tiefenpsychologisch fundierte Therapie sind es 60 Sitzungen und bis zu 40 mehr, zusammen 100. Für eine analytische Therapie sind es 160 Sitzungen und bis zu 140 mehr, zusammen 300.

So viele Sitzungen zahlt die Beihilfe des Bundes Erwachsenen ab 21 Jahren in der Einzeltherapie.
VerfahrenIm RegelfallIn Ausnahmefällen dazuHöchstens
Analytische Psychotherapie160 Sitzungen140 Sitzungen300 Sitzungen
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie60 Sitzungen40 Sitzungen100 Sitzungen
Verhaltenstherapie60 Sitzungen20 Sitzungen80 Sitzungen

Bei einer längeren Therapie prüft die Beihilfestelle vorher, ob sie zahlt. Dazu holt sie ein Gutachten ein, und erst danach beginnen Sie. Eine Kurzzeittherapie mit bis zu 24 Sitzungen braucht diese Zustimmung nicht. Für Menschen unter 21 Jahren sind es bis zu 30 Sitzungen, wenn Eltern oder andere enge Bezugspersonen mitkommen.

Für die private Krankenversicherung gibt es keine solche Tabelle. Was Ihr Versicherer zahlt, steht in Ihrem Tarif. Üblich sind eine Höchstzahl an Sitzungen pro Jahr, eine Zusage vor Beginn und ein Selbstbehalt. Eine allgemeine Zahl lässt sich nicht nennen, weil jeder Tarif andere Grenzen hat.

Wann die Krankenkasse eine Privatpraxis bezahlt

Finden Sie in zumutbarer Zeit keinen Platz in einer Praxis mit Kassenzulassung, muss die Krankenkasse eine Privatpraxis bezahlen. Sie zahlen dort zuerst selbst und bekommen das Geld danach von der Kasse zurück. Dieser Weg heißt Kostenerstattung.

Dafür gilt eine Bedingung, die viele übersehen. Die Privatpraxis braucht eine Approbation, also die staatliche Zulassung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, und eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Verfahren, das die Kasse bezahlt. Heilpraktiker für Psychotherapie erfüllen das nicht, ihre Rechnung bezahlt die Kasse nie.

So bereiten Sie den Antrag auf Kostenerstattung in fünf Schritten vor:

  1. Gehen Sie in eine psychotherapeutische Sprechstunde. Dort bekommen Sie das Formular PTV 11 mit dem Ergebnis, ob Sie bald eine Behandlung brauchen.
  2. Rufen Sie die Terminservicestelle unter 116117 an und lassen Sie sich einen Platz vermitteln. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Ergebnis.
  3. Fragen Sie selbst bei Praxen mit Kassenzulassung nach. Schreiben Sie jede Absage mit Datum und Namen der Praxis auf.
  4. Stellen Sie den Antrag schriftlich bei Ihrer Krankenkasse, bevor die Behandlung beginnt. Legen Sie die Liste der Absagen, das Formular PTV 11 und die voraussichtlichen Kosten der Privatpraxis bei.
  5. Warten Sie die Antwort ab. Beginnen Sie erst, wenn die Kasse zugestimmt hat oder ihre Frist abgelaufen ist.

Die Frist ist Ihr wichtigstes Mittel. Die Kasse muss innerhalb von 3 Wochen nach Eingang Ihres Antrags entscheiden. Holt sie ein Gutachten ein, hat sie 5 Wochen Zeit. Schafft sie das nicht, muss sie Ihnen vorher schriftlich einen Grund nennen. Kommt keine solche Nachricht, gilt Ihr Antrag als genehmigt.

Was Sie tun, wenn die Krankenkasse ablehnt

Gegen eine Ablehnung legen Sie Widerspruch ein. Dafür haben Sie einen Monat Zeit, ab dem Tag, an dem Sie den Bescheid bekommen. Haben Sie ihn im Ausland erhalten, sind es drei Monate. Schreiben Sie, warum die Ablehnung falsch ist, und reichen Sie nach, was beim ersten Mal gefehlt hat.

Bleibt die Kasse beim Nein, können Sie beim Sozialgericht klagen, wieder innerhalb eines Monats. Gerichtskosten fallen für Versicherte nicht an. Eine Anwältin bezahlen Sie aber zunächst selbst, außer Sie haben eine Rechtsschutzversicherung oder bekommen Prozesskostenhilfe.

Ein Fehler kostet den Anspruch besonders oft, und er passiert schon vor dem Antrag. Das Bundessozialgericht hat dazu im März 2021 ein Urteil gesprochen. Wer schon vor Ablauf der Frist Termine in der Privatpraxis vereinbart, bekommt kein Geld, auch wenn die Kasse zu spät antwortet. Im entschiedenen Fall standen zwei Termine fest, bevor der Antrag überhaupt gestellt war.

Vom Antrag bis zur Klage
  1. Antrag stellen

    Sie schicken den Antrag vor Beginn der Behandlung an Ihre Krankenkasse. Heben Sie den Nachweis auf, wann er dort angekommen ist, denn ab dann läuft die Frist.

  2. 3 Wochen warten

    Die Kasse entscheidet innerhalb von 3 Wochen, mit Gutachten innerhalb von 5 Wochen.

  3. Fristablauf prüfen

    Kommt weder eine Entscheidung noch eine begründete Nachricht, gilt der Antrag als genehmigt. Schreiben Sie sich das Datum auf.

  4. Widerspruch einlegen

    Nach einer Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit. Der Widerspruch geht an die Krankenkasse, die abgelehnt hat.

  5. Klage einreichen

    Nach dem Widerspruchsbescheid bleibt ein Monat für die Klage beim Sozialgericht. Gerichtskosten zahlen Versicherte nicht.

Welche Zuzahlung in Klinik und Reha anfällt

Anders ist es, wenn Sie in eine Klinik oder eine stationäre Reha gehen. Dort zahlen Sie eine Zuzahlung je Tag. Nach einem Klinikaufenthalt zahlen Sie sie für eine direkt anschließende Reha höchstens für 28 Tage im Jahr.

Die Beträge steigen am 1. Januar 2027. Dann gilt ein neues Gesetz vom Juli 2026. Wer heute eine Klinik plant, rechnet deshalb mit zwei Ständen.

Bis Ende 2026 zahlen Sie in der Klinik 10 Euro je Tag, ab 1. Januar 2027 sind es 15 Euro. Bei Medikamenten steigt die Zuzahlung von mindestens 5 und höchstens 10 Euro auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Packung. Bei Heilmitteln wie Physiotherapie kommen statt 10 Euro dann 15 Euro je Rezept zu den 10 Prozent der Kosten. Die Psychotherapie in der Praxis bleibt ohne Zuzahlung.

Zuzahlungen bis Ende 2026 und ab dem 1. Januar 2027.
LeistungBis 31. Dezember 2026Ab 1. Januar 2027
Psychotherapie in der Praxiskeine Zuzahlungkeine Zuzahlung
Klinik oder stationäre Reha je Tag10 Euro15 Euro
Medikamente je Packung10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro10 Prozent, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro
Heilmittel je Rezept10 Prozent der Kosten plus 10 Euro10 Prozent der Kosten plus 15 Euro

Alle Zuzahlungen zusammen sind nach oben begrenzt. Im Jahr zahlen Sie höchstens 2 Prozent Ihres Bruttoeinkommens. Sind Sie wegen einer schweren Krankheit chronisch krank und in Dauerbehandlung, ist es höchstens 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, stellt Ihre Kasse eine Bescheinigung aus, und Sie zahlen für den Rest des Jahres nichts mehr dazu. Heben Sie deshalb jede Quittung auf.

Mehr zur Reha und wer sie bezahlt, steht im Ratgeber psychosomatische Reha beantragen.

Häufige Fragen

Kostet eine Psychotherapie mit gesetzlicher Krankenkasse eine Zuzahlung?

Nein, eine Psychotherapie in einer Praxis mit Kassenzulassung kostet keine Zuzahlung. Zuzahlungen gibt es für Medikamente, Heilmittel und die Klinik, nicht für die Behandlung in der Praxis. Sprechstunde, Probestunden und Therapiestunden bezahlt die Kasse ganz.

Was kostet eine Stunde Verhaltenstherapie, wenn ich selbst zahle?

Eine Einzelstunde Verhaltenstherapie ab 50 Minuten kostet beim üblichen 2,3-fachen Satz 100,55 Euro. Zum einfachen Satz sind es 43,72 Euro, zum Höchstsatz 153,00 Euro. Den Höchstsatz muss die Praxis für jede Leistung schriftlich begründen.

Wie viele Absagen brauche ich für die Kostenerstattung einer Psychotherapie?

Eine feste Zahl an Absagen gibt es nicht. Weder ein Gesetz noch die Regeln der Krankenkassen nennen eine Mindestzahl, jede Kasse handhabt das anders. Fragen Sie Ihre Kasse vorher schriftlich und schreiben Sie jede Anfrage mit Datum, Praxis und Antwort auf.

Darf ich mit der Therapie in der Privatpraxis beginnen, bevor die Krankenkasse entschieden hat?

Nein, beginnen Sie die Therapie in der Privatpraxis besser erst nach der Entscheidung der Kasse. Das Bundessozialgericht hat 2021 entschieden: Wer vorher schon Termine vereinbart, bekommt kein Geld, auch wenn die Kasse ihre Frist verpasst. Stellen Sie zuerst den Antrag und warten Sie die Antwort oder das Ende der Frist ab.

Wie viele Sitzungen Psychotherapie bezahlt die Beihilfe des Bundes?

Die Beihilfe des Bundes bezahlt Erwachsenen ab 21 Jahren für eine Verhaltenstherapie bis zu 80 Sitzungen. Für eine tiefenpsychologisch fundierte Therapie sind es bis zu 100, für eine analytische Therapie bis zu 300. Im Regelfall sind es 60, 60 und 160 Sitzungen. Eine Kurzzeittherapie bis 24 Sitzungen braucht keine vorherige Zustimmung.

Steigen die Zuzahlungen der Krankenkasse 2027?

Ja, die Zuzahlungen der Krankenkasse steigen am 1. Januar 2027. In der Klinik zahlen Sie dann 15 statt 10 Euro je Tag, für Medikamente mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro je Packung. Die Psychotherapie in der Praxis bleibt ohne Zuzahlung.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 13 SGB V, Kostenerstattung, mit Absatz 3 und Absatz 3a, Bundesministerium der Justiz,
  2. § 61 SGB V, Zuzahlungen, Bundesministerium der Justiz,
  3. § 62 SGB V, Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz,
  4. Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen, Abschnitt G, Nummern 860 bis 871, Bundesministerium der Justiz,
  5. § 5 GOÄ, Bemessung der Gebühren, mit Punktwert und Steigerungsrahmen, Bundesministerium der Justiz,
  6. § 12 GOÄ, Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung, Bundesministerium der Justiz,
  7. § 18a bis § 20a Bundesbeihilfeverordnung, Psychotherapie, Bundesministerium der Justiz,
  8. § 630c BGB, Mitwirkung der Vertragsparteien und Informationspflichten, Bundesministerium der Justiz,
  9. Urteil vom 25. März 2021, B 1 KR 22/20 R, Genehmigungsfiktion und Vorfestlegung, Bundessozialgericht,
  10. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt,
  11. Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie, Fassung vom 19. März 2026, in Kraft seit 17. Juni 2026, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  12. Formulare in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung, Ausfüllhilfen zu PTV 1 bis PTV 12, Stand 1. Januar 2025, Kassenärztliche Bundesvereinigung,

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.